Flugmedizin
Klasse 1 | Klasse 2 | LAPL | Kabinenpersonal
Flugmedizinische Untersuchungsstelle
Wir führen flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Inhaber und Neuanwärter von Privatpilotenlizenzen (Klasse 2-und LAPL-Medicals), Inhaber von Berufspilotenlizenzen (Klasse 1-Medicals), Kabinenpersonal (Cabin Crew Medical Report) und Rettungsdienstpersonal in der Luftrettung (HEMS-TC, Klasse 2-Medical) durch.
Wir verstehen uns dabei als Partner der Privatpiloten und aller in der Luftfahrt tätigen Berufsgruppen und möchten Ihnen beratend und unterstützend zur Seite stehen, um Ihre medizinische Flugtauglichkeit möglichst langfristig zu erhalten.
Eine Terminbuchung ist rund um die Uhr online möglich.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Dr. med. Philipp Theurer
FAQ - Häufige Fragen
Die wichtigsten Formulare stehen auf dieser Seite zum Download bereit. Alle weiteren Formulare stehen auf der Homepage des Luftfahrtbundesamtes zur Verfügung: Formulare Flugmedizin Luftfahrtbundesamt
Nutzen Sie in Ihrem eigenen Interesse bei Nachuntersuchungen die 45-Tage-Regelung. Sie können sich frühestens 45 Tage vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Medicals bei uns untersuchen lassen. Der Gültigkeitszeitraum des neuen Medicals setzt dann nahtlos zum Ablauf des alten Gültigkeitszeitraum ein. Ihr altes Medical bleibt somit gültig. Wenn bei der Untersuchung ein Problem auftaucht, bleibt ausreichend Zeit, dieses zu lösen, ohne daß Sie plötzlich ohne gültiges Medical und somit ohne gültige Pilotenlizenz dastehen.
Wenn Sie Ihr Tauglichkeitszeugnis verloren haben oder dieses gestohlen wurde, müssen folgende Dokumente zur Ausstellung eines Duplikats an das Luftfahrtbundesamt, Referat L6 (Flugmedizin) gesendet werden:
Formlose Verlustanzeige
Das Duplikat des Tauglichkeitszeugnisses wird dann vom Luftfahrtbundesamt erstellt, nicht vom Fliegerarzt. Das genaue Procedere beim Verlust des Tauglichkeitszeugnisses ist hier beschrieben.
Das Auge ist das wichtigste Organ des Piloten. Während des Fliegens dürfen keine Brillen gewechselt werden. Das heißt die optimale Sehschärfe für Fernsicht (5m), Zwischensicht (1m = Instrumentenbrett) und Nahsicht (40cm = Landkarte/Handy) muss mit einer einzigen Brille erreicht werden. Beim Sehtest im Rahmen der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung werden diese Entfernungen geprüft.
Für ältere Piloten, die gleichzeitig altersweitsichtig und kurzsichtig sind, eignen sich besonders Gleitsichtbrillen oder Bi-/Trifokalbrillen. Im Flugzeug muss immer eine Ersatzbrille gleicher Stärke griffbereit mitgeführt werden.
Steht bei Ihnen eine Kunstlinsenimplantation zur Debatte zum Beispiel wegen eines grauen Stars oder zur Korrektur eines Sehfehlers? Bitte beachten Sie, dass Sie sich keine multifokalen Linsen oder „EDOF“-Linsen implantieren lassen. Nur ungefärbte, monofokale Linsen sind mit der Flugtauglichkeit vereinbar.
Eine Sonnenbrille, die zum Fliegen getragen wird sollte eine neutrale Färbung aufweisen (grau oder braun), damit eine Beeinflussung des Farberkennungsvermögens ausgeschlossen bzw. minimiert werden kann. Eine Tönung der Gläser, die 85 % überschreitet sollte nicht zur Anwendung kommen. Polarisierende Gläser sind nicht zu verwenden, da deren physikalisches Prinzip, welches zur Abdunkelung verwandt wird mit den ggf. polarisierend wirkenden Cockpitscheiben interferieren kann. Insbesondere ist auf farbig getönte Sonnenbrillen oder Brillen mit Gläsern, die eine besondere Filterung des blauen Lichtanteils bewirken zu verzichten, da diese zur Beeinflussung des Farberkennungsvermögens führen. Bei selbsttönenden Sonnenbrillen läuft die Geschwindigkeit des Abdunkelungs- wie des Aufhellungsprozesses der Gläser verzögert ab, was zur Blendung, insbesondere bei schnellen Wechseln der Lichtverhältnisse führen kann. Zusätzlich ist die Geschwindigkeit der Selbsttönung von verschiedenen Umweltfaktoren beeinflusst. Auf die Verwendung selbsttönender Sonnenbrillen sollte daher verzichtet werden.
Bei bestimmten Vorerkrankungen müssen in bestimmten Fällen Facharztvorstellungen erfolgen und aktuelle Befunde eingeholt werden. Manchmal sind weitere Untersuchungen erforderlich oder man muss einfach etwas Zeit verstreichen lassen (z.B. nach bestimmten Operationen). Dabei kann schonmal etwas Aufwand entstehen.
Eine Einstufung als „untauglich“ ist jedoch extrem selten.
Sollte tatsächlich eine Untauglichkeit festgestellt werden, kann der Bewerber oder dessen Bevollmächtigter (z.B. Anwalt) einen schriftlichen Antrag auf Durchführung einer Zweitüberprüfung im Referat L 6 des Luftfahrt-Bundesamtes stellen und diesen begründen. Der Fall wird dann dem fliegerärztlichen Ausschuss vorgelegt. Das genaue Procedere der Zweitüberprüfung ist hier beschrieben.

Noch mehr Informationen?
Wie läuft eine flugmedizinische Untersuchung ab? Gibt es häufige Fragen und Tipps?
Juliet Sierra war bei uns!